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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 7 KA 120/08

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im Rahmen der Richtgrößenprüfung hat der Vertragsarzt Praxisbesonderheiten im Verwaltungsverfahren vor den Prüfgremien geltend zu machen; erst im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgebrachte Praxisbesonderheiten bleiben außer Betracht.

2. Die Ermittlung von Richtgrößensumme und Verordnungskostenvolumen unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung; vermag der Beschwerdeausschuss auf substantiierte Einwendungen des Vertragsarztes nicht sachgerecht zu entgegnen und Richtgrößensumme und/oder Verordnungskostenvolumen nicht nachvollziehbar zu machen, ist der Richtgrößenregress rechtswidrig.

Fundstelle(n):
VAAAE-36429

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