Zinszahlungen nach dem Entschädigungsgesetz sind nicht gem. § 3
Nr. 7 EStG steuerfrei
Leitsatz
1. Bei der Verzinsung in Höhe von
jährlich 6 % der Entschädigungssumme nach § 1 Abs. 1 S. 5 EntschG handelt es
sich um Zinsen wegen der verzögerten Auszahlung des bereits entstandenen
Entschädigungsanspruchs. Diese unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
der Einkommensteuer.
2. Sie stellen insbesondere keine
nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreie Entschädigung für eine verzögerte Bearbeitung
des Antrags auf Ausgleichsleistungen dar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 3 DStRE 2014 S. 321 Nr. 6 EFG 2013 S. 1012 Nr. 13 Ubg 2014 S. 268 Nr. 4 CAAAE-36230
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