1. Es ist unschädlich, dass der Name und die Anschrift des Klägers aus der Klageschrift nicht ausdrücklich hervorgehen, wenn
diese Angaben durch Auslegung ermittelt werden können.
2. Bei der Auslegung der in der Klageschrift verkörperten Prozesshandlung sind die für die Auslegung von Willenserklärungen
des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (Ermittlung der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren
Umstände) entsprechend anwendbar.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1156 Nr. 14 LAAAE-36227
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