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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1058/08

Gesetze: EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2002 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, EStG 2002 § 2 Abs. 2 Nr. 2, EStG 2002 § 11 Abs. 1 S. 1, EStG 2002 § 8 Abs. 1

Zufluss von Kapitaleinkünften durch Novation bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag und bei Verzicht auf vierteljährlich vorgesehene Teilauszahlungen zur weiteren Kapitalbildung

Annahme einer jährlichen Wertsteigerung von 7,5 % bei einer auf 35 Jahre laufenden Kapitallebensversicherung gegen fremdfinanzierten Einmalbeitrag

Leitsatz

1. Hat der Steuerpflichtige eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung gegen eine fremdfinanzierte Einmalzahlung abgeschlossen, die zu nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führt, und waren dabei vertraglich vierteljährliche Teilauszahlungen an den Steuerpflichtigen vorgesehen, hat der Steuerpflichtige jedoch im Einvernehmen mit dem Versicherer auf diese Teilauszahlungen von Anfang an zu Gunsten einer Thesaurierung verzichtet, so ist hinsichtlich der Teilauszahlungen von einem Zufluss von Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch Schuldumschaffung (Novation) auszugehen.

2. Es spricht dafür, dass es sich bei diesen vertraglichen Teilauszahlungen in voller Höhe um Kapitaleinkünfte und nicht etwa teilweise um Kapitalrückerstattungen handelt, wenn die Teilauszahlungen in einer Überschussprognoserechnung des Versicherers als „Zinsen” bezeichnet werden und wenn nach dem ursprünglich geschlossenen Vertrag nach 20 Jahren Laufzeit eine weitere Auszahlung in einer Höhe vorgesehen ist, die dem Darlehensbetrag entspricht, den der Kläger aufnehmen musste, um den Einmalbetrag und die Nebenkosten bei Anschluss der Versicherung zu finanzieren.

3. Für die Frage der Überschusserzielungseinsicht einer Kapitallebensversicherung gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag ist das im Wege einer Prognose zu ermittelnde einkommensteuerliche Gesamtergebnis der aus der voraussichtlichen Vermögensnutzung resultierenden Einnahmen und Werbungskosten angesichts der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Verhältnisse maßgeblich; insoweit ist unerheblich, ob und in welcher Höhe eine Steuerersparnis bewirkt wird und ob, wann und gegebenenfalls in welcher Form dem Anleger in der Zeit nach Versicherungsbeginn Einnahmen aus dem Vertrag zugeflossen sind.

4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige bei der Überschussprognose für eine im Jahr 2000 abgeschlossene fondsgebundene Kapitallebensversicherung gegen Einmalzahlung mit einer Laufzeit von 35 Jahren von einer Wertsteigerung von jährlich 7,5 % ausgeht. Die bloße Hoffnung, dass über einen Zeitraum von 35 Jahren eine konstante positive Entwicklung der Aktienmärkte dahingehend eintreten wird, dass die Kapitallebensversicherung eine Wertsteigerung erfährt, die ihre Finanzierungskosten übersteigt, darf nicht mit Blick auf die nach Vertragschluss eingetretenen krisenhaften Entwicklungen an den Kapitalmärkten beurteilt werden (gegen ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAE-36221

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