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Steuerberater im Web 2.0
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAE-36114 Viele Steuerberater machen sich jetzt auf den Weg in die weite Welt der Social Media. Man träumt von Freunden, neuen Geschäftspartnern, vielen Usern. Man will virtuell geliebt und anerkannt werden und viele neue berufliche und private Kontakte aufbauen. Doch ein eigener Facebook-Auftritt ist nicht ungefährlich. Das gilt nicht nur für selbständige, sondern auch für angestellte Steuerberater.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Impressumspflicht
[i]Geltung der Internetregeln auch für FacebookWer sich als Steuerberater in der Welt der Social Media tummeln will, muss aufpassen. Es erwarten ihn einige juristische Fallstricke – mit bösen Folgen bei deren Unkenntnis. Besonders zu beachten ist die Impressumspflicht bei Websites und insbesondere bei Facebook-Seiten. Hierbei ist einerseits die Vollständigkeit der allgemeinen Pflichtangaben (§ 5 Abs. 1 TMG) sicherzustellen. Andererseits ist bei der Gestaltung zu beachten, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten ist.
Einsatz privater Smartphones und Tablet-PC
[i]BGB kennt kein Eigentumsrecht an DatenAuch der Einsatz von Smartphones/Tablets bereitet Schwierigkeiten, etwa wenn geheimhaltungsbedürftige Mandanten-Informationen auf dem H...