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BFH 21.2.2013 V R 27/11, NWB 22/2013 S. 1718

Abgabenordnung | Zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden

Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden, die nicht dem Anwendungsbereich der §§ 179 ff. AO unterliegen, bewirken nach dem eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nur, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die betroffene Steuer erlassen worden sind. Hierzu führte der BFH aus, dass § 171 Abs. 10 AO bei Grundlagenbescheiden ressortfremder Behörden lückenhaft und deshalb einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass die von dieser Vorschrift angeordnete Ablaufhemmung voraussetzt, dass der Grundlagenbescheid noch vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuer, für die der Grundlagenbescheid bindend ist, bekanntgegeben wird. Eine Regelungslücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetz...