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NWB Nr. 22 vom Seite 1770

Kein Gebührenverzicht ohne Zustimmung der Partner

[i] OLG Hamm, Urteil vom 5. 12. 2012 - I-8 U 27/12 Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Partner (hier: Rechtsanwalt) gegenüber seiner Partnerschaftsgesellschaft schadensersatzpflichtig ist, wenn er ohne Zustimmung der Mitgesellschafter auf Gebühren und Erstattung verauslagter Gerichtskosten verzichtet.

[i]AußenverhältnisIm entschiedenen Fall hat der Beklagte, Mitgesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft, gegenüber einer Sparkasse auf die Rückerstattung verauslagter Gerichtskosten und Geltendmachung sämtlicher Gebührenansprüche verzichtet. Er berief sich auf die Berechtigung, frei über die von ihm erwirtschafteten Gebührenansprüche verfügen zu können.

[i]InnenverhältnisDer Partnerschaftsgesellschaft steht ein Schadensersatzanspruch zu (§ 280 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat seine Treuepflicht, die Interessen der Gesellschaft zur Realisierung ihrer Gebührenansprüche zu vertreten, verletzt. Die durch Verzicht verursachte Gewinnminderung wirkte sich zum Nachteil aller Mitgesellschafter aus und bedurfte deren Zustimmung.

[i]UmsatzsteuerpflichtAußerdem weist das Gericht darauf hin, dass die durch den Wegfall dieser auf anwaltlicher Leistung beruhenden Vergütungsforderung entstandene Schadensersatzforderung umsatzsteuerrechtlich der Vergütung...