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Keine Sozialabgaben für Urlaubsaushilfen
Wenn Sie oder Ihre Mandanten in den Ferien zur Überbrückung von Personalenpässen Aushilfen beschäftigen wollen, brauchen Sie für diese keine Sozialabgaben zu zahlen.
Voraussetzung ist, dass die Aushilfe höchstens zwei Monate am Stück oder an höchstens 50 Tagen bei Ihnen arbeitet.
Um Ärger und unnötige Nachfragen zu vermeiden, sollten Sie die Befristung schon bei der Einstellung vereinbaren. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass die Befristung nicht anerkannt wird.