Frage der Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen im Bereich d. plastischen Chirurgie
Leitsatz
1. Bei Umsätzen, denen Leistungen mit begünstigter und nicht begünstigter Zielrichtung zugrunde liegen, ist also der Schwerpunkt
der Leistung maßgeblich dafür, ob der Umsatz steuerfrei oder -pflichtig ist, wonach das Hauptziel der Maßnahme der Schutz
der Gesundheit sein muss. Maßgebend für die Qualifizierung einer Leistung als "heilberufliche Tätigkeit" ist somit das jeweils
mit der Leistung verfolgte Ziel.
2. Es ist Sache des Stpfl., die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Steuerbefreiung darzulegen und nachzuweisen,
da er die objektive Beweislast trägt. Soweit der Stpfl. seine fehlende Mitwirkung hinsichtlich d. Darlegung d. tatsächlichen
Voraussetzungen auf die gem. § 203 StGB strafbewehrte ärztliche Schweigepflicht stützt, kann diese nicht dazu führen, dass
die tatbestandlichen Voraussetzungen des Steuerbefreiungstatbestandes gem. § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG als erwiesen gelten. Der
erkennende Senat kann dabei offen lassen, ob der Stpfl. sich im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu Recht auf seine ärztliche
Schweigepflicht berufen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 982 Nr. 17 EFG 2013 S. 1452 Nr. 17 PStR 2013 S. 226 Nr. 9 EAAAE-35882
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