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Gutschrift und Folgefehlervermeidung
Dieser Beitrag ist Teil der Beilage „Steuerfallen geschickt umgehen!” zu NWB Heft 22/2013.
[i]Abrechnung mittels einer GutschriftDer Mandant ist ein Verlag und rechnet als Leistungsempfänger gegenüber dem Schriftsteller üblicherweise mittels einer Gutschrift ab, bezeichnet die Abrechnung jedoch nicht als solche, sondern als Honorarrechnung. Es wird ein Honorar von 10.000 € netto und Umsatzsteuer in Höhe von 700 € abgerechnet und Vorsteuer vom Aussteller in Höhe von 700 € gezogen.
I. Steuerfolge
[i]Versagung des VorsteuerabzugsDer Vorsteuerabzug des Ausstellers in Höhe von 700 € ist zu versagen.
Hinweis: Nach EU-rechtlichen Vorgaben müssen seit umsatzsteuerliche Gutschriften als solche explizit bezeichnet werden (Art. 226 MwStSyStRL). Mit einer baldigen Implementierung in das deutsche Umsatzsteuerrecht ist zu rechnen und wird in diesem Beispiel deshalb bereits zugrunde gelegt.
II. Begründung
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt eine Gutschrift, mit der ein Unternehmer als Leistungsempfänger über steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen abrechnet, grds. als eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung.
[i]NeuregelungDie Versagung der Ausübung des Vorsteuerabzugs ergibt sich aus der geplanten Neuregelung des § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG-E, der b...