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Die Neuordnung der Verlustfeststellungsmodalitäten zwecks Verlustvortrags
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAE-35762 Seit Einführung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG wirkt der Steuerbescheid im Verhältnis zum Verlustfeststellungsbescheid wie ein Grundlagenbescheid, ohne ein solcher zu sein. Das hat erhebliche Konsequenzen für die Verlustfeststellung und wirft im Hinblick auf § 350 AO auch verfahrensrechtliche Fragen auf, die am Beispiel eines erst kürzlich vor dem FG Hamburg unter dem Az. 6 K 162/11 verhandelten Fall illustriert werden.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Die Neuregelung im Schnellüberblick
[i]Die Koppelungswirkung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG und seine Ausnahme in Satz 5 § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG koppelt den Verlustfeststellungsbescheid grundsätzlich an die im Steuerbescheid zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen. Eine Ausnahme hiervon sieht Satz 5 vor: Danach dürfen die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie eine Korrektur des Steuerbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Die Neuregelung ist auf alle Verlustfeststellungserklärungen anwendbar, die nach dem abgegeben werden (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG).
Praxisfolgen
[i]Regelmäßig ist schon der Steuerbescheid anzufechtenFür die Praxis bedeutet die Koppelungswirkung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zuallererst, dass Einsprüche gegen den Verlustfeststellungsbescheid in der Reg...