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Finanzgerichtsordnung | Entschädigungsklage aufgrund unangemessener Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wird ein Finanzgericht in einem einfach gelagerten Klageverfahren zwischen dem Eingang des letzten Schriftsatzes eines der Beteiligten und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung fünfeinhalb Jahre lang – abgesehen von einer Aktenanforderung und einer kurzen Anfrage an den Kläger – nicht tätig, ist die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen. (2) War die finanzgerichtliche Klage unschlüssig, d. h. bereits nach dem eigenen Tatsachenvortrag des Klägers erkennbar unbegründet, hatte das verzögerte Verfahren für den Entschädigungskläger objektiv keine besondere Bedeutung. In einem solchen Fall genügt für die erforderliche Wiedergutmachung die Feststellung der Verfahrensverzögerung durch das Ents...