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BGH 14.3.2013 III ZR 296/11, NWB 21/2013 S. 1633

Haftungsrecht | Schutzpflichten einer Anlageberatungsgesellschaft

Eine Anlageberatungsgesellschaft ist zum Schutz ihrer Kunden nach den Grundsätzen der Culpa in Contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) vorvertraglich verpflichtet, nur Handelsvertreter mit der Anlageberatung zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hat. Diese Pflicht umfasst auch den Schutz der Kunden vor solchen Schäden, die ihnen von dem einschlägig wegen [i]Zum neuen Recht für Vermögensanlagen und Finanzanlagenvermittler Schwintowski, NWB 12/2012 S. 996Betrugs vorbestraften Handelsvertreter durch den Abschluss von kriminellen Eigengeschäften zugefügt werden. Die Dauer der Schutzwirkung einer solchen Pflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; sie endet spätestens mit Ablauf der Tilgungsfristen im Bundeszentralregistergesetz. Im entschied...