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Einkommen-/Lohnsteuer | Reform des steuerlichen Reisekostenrechts – Druckfehlerhinweis
In dem Beitrag von Seifert in der StuB-Ausgabe 7/2013 hat sich leider in Beispiel 4 auf S. 260 ein Fehler eingeschlichen. Das Beispiel 4 muss richtig lauten:
„Der Mitarbeiter A beginnt abends eine Auswärtstätigkeit um 17 Uhr, baut einen Messestand bis zum Folgetag morgens um 3 Uhr auf.
Es handelt sich jeweils um eine Auswärtstätigkeit im Inland ohne Übernachtung. Ein Tagegeldabzug scheidet auch künftig nicht aus, weil die Acht-Stunden-Grenze je Kalendertag als eingehalten gilt. Die dreistündige Abwesenheitszeit des zweiten Reisetags wird steuerlich der Reisezeit des Ersttags hinzugerechnet. Die Mitternachtsregelung gilt also im neuen Recht weiter (vgl. § 9 Abs. 4a Satz 3 letzter Halbsatz EStG).”