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Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter
Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Aufgabe des NWB IAAAB-47947, BStBl 1964 III S. 500; Bezug: § 22 Nr. 3, § 15 Abs. 2 EStG; § 11 Abs. 2, 3 und 7 Satz 3 FGO; § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO i. d. F. vom ; § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG).
Damit gibt der Große Senat des BFH seine bisherige Auffassung auf, wonach aus „gewerbsmäßiger Unzucht” sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erzielt würden. Die Finanzverwaltung sowie die Fachliteratur haben aufgrund geänderter rechtlicher und tatsächlicher Rahmenbedingungen schon lange die jetzt auch vom Großen Senat übernommene Rechtsansicht vertreten, wonach selbständig tätige Prostituierte gewerbliche Einkünfte erzielen.