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Mehrbedarf für Alleinerziehende ist unabhängig vom Nachweis eines konkreten Aufwands
Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf bei der Bemessung von ALG II anzuerkennen (§ 21 Abs. 3 SGB II). Im entschiedenen Fall wurde der Klägerin dieser Mehrbedarf vom beklagten Jobcenter mit der Begründung verweigert, sie lebe mit ihrem Kind, den Rentenleistungen beziehenden Eltern sowie ihrer Schwester in einem Haus zusammen. Ihre dagegen erhobene Klage hatte Erfolg: Der Mehrbedarf sei unabhängig vom Nachweis eines konkreten Aufwands, sondern werde typisierend und pauschalierend gewährt, so das BSG. Es sei eine von der Rechtsprechung zu beachtende gesetzgeberische Entscheidung, den Mehrbedarf von der tatsächlichen Ausübung der (alleinigen) elterlichen Sorge abhängig zu machen und ...