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Bereits nicht explizite Drohung mit Insolvenzantrag begründet Anfechtbarkeit
Missbraucht ein Gläubiger die Drohung mit einem Insolvenzantrag zur Durchsetzung seines Anspruchs, erhält er eine Leistung, die ihm nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes – der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung – nicht zusteht. Die ihm gewährte Leistung ist inkongruent (§ 131 Abs. 1 InsO) und nach Anfechtung durch den späteren Insolvenzverwalter an die Insolvenzmasse zurückzugewähren. Eine die Inkongruenz begründende Drucksituation liegt dann vor, wenn sich die ausgesprochenen Hinweise auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht in Unverbindlichkeiten erschöpfen, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchsdurchsetzung verwendet werden. Wo genau bei der mit einem angekündigten Insolvenzantrag zusammenhängenden Zahlungsaufforderung die Grenze zwischen einer unbedenklichen Mahnung und einer die Inkon...