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Keine Nichtigkeit des einer Einlagenrückgewähr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts
Den Aktionären einer AG dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG). Geschieht dies gleichwohl, müssen sie die empfangenen Leistungen zurückzahlen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 AktG). Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB. Eine solche andere gesetzliche Regelung enthält jedoch § 62 AktG, der lediglich die Rückzahlung anordnet. Die Annahme einer Nichtigkeit würde zu Konkurrenzproblemen des Anspruchs aus § 62 AktG mit dem Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) führen. Gegen die Nichtigkeit spricht auch, dass § 57 AktG nicht die gegenständliche Zusammensetzung des Kapitals, sondern seine Erhaltung dem Wert nach bezweckt, und dass nicht der Leistungsaustausch mit dem Aktionär als solcher, sondern dessen unangemessene Bedingungen missbilligt werden. ...