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Rückstellung für öffentlich-rechtliche Anpassungsverpflichtung nach der TA Luft 2002
Eine behördliche Anweisung, nach der Altanlagen einen festgelegten Emissionswert ab einem bestimmten Zeitpunkt einhalten sollen (hier: Nr. 5.4.1.2.1 TA Luft 2002), kann i. d. R. nicht dahin verstanden werden, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Grenzwerts i. S. der Rechtsprechung zu Verbindlichkeitsrückstellungen rechtlich bereits vor Ablauf dieses Zeitpunkts entsteht (Anschluss an NWB ZAAAC-77914, BStBl 2008 II S. 516 = Kurzinfo StuB 2008 S. 358 NWB DAAAC-78325; Abweichung vom Senatsurteil vom 27. 6. 2001 - I R 45/97 NWB JAAAA-96700, BStBl 2003 II S. 121; Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002; § 249 HGB; §§ 5, 17, 20 und 48 BImSchG; Nr. 5.4.1.2.1 TA Luft 2002).
(1) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlich...