Abziehbarkeit von Stillhalterprämien und Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile
Leitsatz
1) Eine zur Verhinderung des Scheiterns eines Börsengangs an einen Mitgesellschafter für dessen Verpflichtung, seine Aktien
innerhalb einer Stillhalteperiode nicht zu veräußern, gezahlte Stillhalteprämie mindert den anlässlich des Börsengangs erzielten
Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Aktien nur anteilig im Verhältnis der veräußerten zu den insgesamt gehaltenen
Aktien.
2) Zinsaufwendungen des Gesellschafters für ein bis zum Börsengang aufgenommenes Darlehen bleiben ungeachtet der Veräußerung
der einbringungsgeborenen Anteile laufende Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG.
3) Stillhalterprämie und Zinsaufwendungen unterliegen der Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 2 EStG.
4) Ein Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG ist Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid desselben
Jahres.
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