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FG Düsseldorf 14.1.2013 11 K 3180/11 E, BBK 10/2013 S. 449

Steuerrecht | Nur Entfernungspauschale bei befristetem Einsatz bei ausländischer Tochtergesellschaft

Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer bei einer ausländischen Tochtergesellschaft des Arbeitgebers für einen Zeitraum von drei Jahren eingesetzt wird. Fahrten zur ausländischen Tochtergesellschaft sind daher nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale absetzbar.

Nach [i]Tochtergesellschaft als betriebliche Einrichtung des Arbeitgebersdem FG Düsseldorf handelt es sich bei einer ausländischen Tochtergesellschaft trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Eine Entsendung für eine Dauer von drei Jahren ist nicht nur vorübergehend und führt daher nicht zu einer Auswärtstätigkeit.

Die Anwendung der Entfernungspauschale führte im Streitfall nur zu geringen Aufwendungen, weil der ...