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Steuerrecht | Finanzverwaltung zum Vorläufigkeitsvermerk bei GewSt-Messbescheiden
Gewerbesteuermessbescheide ergehen ab sofort vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO, sofern folgende Punkte streitig sind:
die Abziehbarkeit der GewSt und ihrer Nebenleistungen (z. B. Zinsen) als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5b EStG für Erhebungszeiträume ab 2008
oder die Verfassungsmäßigkeit von Hinzurechnungen von Zinsen, Mieten und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d oder e GewStG .
Hinsichtlich [i]Vorläufigkeitsvermerk auch für ESt- und KSt-Bescheidebeider Fragen werden bereits ESt- und KSt-Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen . Bei GewSt-Messbescheiden wurde ein Vorläufigkeitsvermerk bislang nur bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung nach § 8 GewStG erteilt .
Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen von Zinsen, Mieten und Pachten, NWB 27/2012 S. 2250 NWB IAAAE-12378.