BGH Beschluss v. - IX ZR 75/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Der Antrag des Bevollmächtigten, der sich nicht auf den zur Begründung angeführten Beschluss vom (III ZR 171/07) stützen kann, ist zulässig (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), aber nicht begründet.

2 1. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. In Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom - GSZ 1/77, BGHZ 70, 365, 367). Dementsprechend hat der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von den Parteien wechselseitig mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden verfolgten Anträgen festgesetzt.

3 2. Eine Festsetzung des Streitwerts scheidet aus, soweit es wegen des gesamten oder eines teilweisen Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhängigkeit kommt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl., § 32 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 32 RVG Rn. 1). Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung ist nämlich, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der auch der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde gelegen hat (, [...] Rn. 4). Daran fehlt es im Streitfall bezüglich des von dem Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiter geltend gemachten Klageabweisungsbegehrens. Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für außergerichtliche Gebühren kommt nicht in Betracht (Römermann, RVG, 2. Aufl., § 32 Rn. 27). Insoweit ist für die beantragte Streitwertfestsetzung auch deshalb kein Raum, weil der Senat über die Reichweite des dem Bevollmächtigten von seiner Partei außerprozessual erteilten Auftrags nicht unterrichtet ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
JAAAE-35234