Außergewöhnliche Belastungen: Abzug von Gerichts- und
Anwaltskosten bei Ehescheidung
Leitsatz
Auch Prozesskosten, die bei einer Ehescheidung im Zusammenhang mit
der Auseinandersetzung des Vermögens bzw. mit dem Streit über den
Zugewinnausgleich entstehen, sind als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigungsfähig (entgegen
, BStBl II 2006, 491, und
, BStBl II
2006, 492).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2013 S. 8 Nr. 21 EFG 2013 S. 933 Nr. 12 EStB 2013 S. 308 Nr. 8 GStB 2013 S. 228 Nr. 7 KÖSDI 2013 S. 18360 Nr. 5 KÖSDI 2013 S. 18482 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2013 S. 1264 StBW 2013 S. 448 Nr. 10 WAAAE-35127
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