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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 6 K 1169/08 EFG 2013 S. 866 Nr. 11

Gesetze: EStG 2006 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 2006 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5EStG 2006 § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG 2006 § 12 Nr. 1 S. 2 EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1AO § 367 Abs. 1AO § 367 Abs. 2aFGO § 68 S. 1GG Art. 3 Abs. 1

Verwaltungskostenanteil in den Beiträgen zu einer steuerpflichtigen Kapitallebensversicherung nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar

Zulässigkeit der Ersetzung einer ermessensfehlerhaften Teileinspruchsentscheidung während des Klageverfahrens durch eine Einspruchsentscheidung

Leitsatz

1. Sind die Zinsen aus den Sparanteilen einer vor 2005 abgeschlossenen, vorzeitig gekündigten Kapitallebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG a. F. steuerpflichtig, darf der Steuerpflichtige den zuvor in den Beiträgen zur Kapitallebensversicherung enthaltenen Verwaltungskostenanteil (für Verwaltungsaufgaben, Abschluss- und Inkassokosten des Versicherungsunternehmens) mangels eines ausreichenden Zurechnungszusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen nicht als Werbungskosten bei seinen Kapitaleinkünften abziehen, wenn er einen einheitlichen Versicherungsbeitrag geleistet hat, es der alleinigen Disposition des Versicherers oblag, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die ihm entstandenen Verwaltungskosten getilgt wurden und wenn ferner der Steuerpflichtige nicht Schuldner der Verwaltungskosten war und der Versicherer auch keinen konkreten Rechtsanspruch auf Ersatz der auf die Sparanteile entfallenden Abschluss- und Verwaltungskosten hatte. Dies ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

2. Das FA ist befugt, bei bereits anhängiger Anfechtungsklage lediglich die Teileinspruchsentscheidung isoliert von dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt aufzuheben und unter Wahrung eines zeitlichen Zusammenhangs durch eine erneute Einspruchsentscheidung zu ersetzen; obwohl es sich bei dem ursprünglichen Verwaltungsakt um einen Teileinspruchsbescheid handelt, ist die von § 68 S. 1 FGO geforderte Identität des Regelungsbereiches beider Verwaltungsakte zu bejahen, wenn sowohl der ursprüngliche Teileinspruchsbescheid als auch der neu erlassene Einspruchsbescheid dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 866 Nr. 11
NAAAE-35117

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