Verwaltungskostenanteil in den Beiträgen zu einer steuerpflichtigen Kapitallebensversicherung nicht als Werbungskosten bei
den Kapitaleinkünften abziehbar
Zulässigkeit der Ersetzung einer ermessensfehlerhaften Teileinspruchsentscheidung während des Klageverfahrens durch eine Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1. Sind die Zinsen aus den Sparanteilen einer vor 2005 abgeschlossenen, vorzeitig gekündigten Kapitallebensversicherung nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG a. F. steuerpflichtig, darf der Steuerpflichtige den zuvor in den Beiträgen zur Kapitallebensversicherung
enthaltenen Verwaltungskostenanteil (für Verwaltungsaufgaben, Abschluss- und Inkassokosten des Versicherungsunternehmens)
mangels eines ausreichenden Zurechnungszusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen nicht als Werbungskosten bei seinen
Kapitaleinkünften abziehen, wenn er einen einheitlichen Versicherungsbeitrag geleistet hat, es der alleinigen Disposition
des Versicherers oblag, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die ihm entstandenen Verwaltungskosten getilgt wurden
und wenn ferner der Steuerpflichtige nicht Schuldner der Verwaltungskosten war und der Versicherer auch keinen konkreten Rechtsanspruch
auf Ersatz der auf die Sparanteile entfallenden Abschluss- und Verwaltungskosten hatte. Dies ist auch aus verfassungsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden.
2. Das FA ist befugt, bei bereits anhängiger Anfechtungsklage lediglich die Teileinspruchsentscheidung isoliert von dem zugrundeliegenden
Verwaltungsakt aufzuheben und unter Wahrung eines zeitlichen Zusammenhangs durch eine erneute Einspruchsentscheidung zu ersetzen;
obwohl es sich bei dem ursprünglichen Verwaltungsakt um einen Teileinspruchsbescheid handelt, ist die von § 68 S. 1 FGO geforderte
Identität des Regelungsbereiches beider Verwaltungsakte zu bejahen, wenn sowohl der ursprüngliche Teileinspruchsbescheid als
auch der neu erlassene Einspruchsbescheid dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 866 Nr. 11 NAAAE-35117
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