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Die Aufgabe des doppelten Inlandsbezugs bei der Organschaft
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 309Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl 2013 I S. 285) wurden u. a. die Regelungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft geändert. Allerdings kam es nicht zur ursprünglich geplanten Ablösung der Organschaft durch ein Gruppenbesteuerungssystem, sondern zu einer Minimallösung. So normiert der neue § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG lediglich, was zuvor durch das (IV C 2 - S 2770/09/10001 NWB PAAAD-79770) geregelt war.
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I. Die gesetzliche Regelung
[i]Sitz in EU- oder EWR-Staat ist auch für Organgesellschaft nun ausreichendDer bisherige doppelte Inlandsbezug (also das Erfordernis von Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland) bei der Organgesellschaft gilt in Abwehr eines von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wegen evidenten Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) nicht mehr. Nach der Neuregelung muss sich zwar der Ort der Geschäftsleitung weiterhin in Deutschland befinden. Soweit sich der Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat befindet, reicht dies nun aber aus.
[i]Umgekehrter Fall ist weiterhin nicht erfasstAuch nach neuem Recht kommt eine Organschaft bei ausländischen Gesellschaften mit doppeltem Auslandsbezug und bei deutschen ...