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IWB Nr. 9 vom Seite 300

Der Motivtest

Dr. Lars Micker, BScEc, LL.M., Fachhochschule für Finanzen NRW

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.

I. Nichtanwendung der Hinzurechnungsbesteuerung

[i]Besteht eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit oder eine rein künstliche Gestaltung?Die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG greift nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG nicht, wenn eine Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Staat hat und der Steuerpflichtige nachweist, dass die Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht. Die Vorschrift ist Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung, wonach die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV verletzt ist, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nat...