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StuB Nr. 9 vom Seite 343

Ermäßigter Steuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit einer Übernachtung?

StB Michael Seifert, Troisdorf

Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, unterliegen der ermäßigten 7 %igen Umsatzsteuer. Dieser Umsatzsteuersatz gilt allerdings nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Strittig ist, ob auch eine Verpflegungsleistung eines Hotels im Zusammenhang mit der Übernachtungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Nach Auffassung des NWB RAAAE-25277, EFG 2013 S. 178, rkr.) bestehen ernstliche Zweifel daran, ob mit Übernachtungsleistungen zusammenhängende Verpflegungsumsätze dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegen, weil sie nicht unmittelbar der Vermietung dienen.

Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin erzielt steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb von Hotels. Sie bietet Übernachtungen und Verpflegungsleistungen wie Halb- und Vollpension sowie „All-Inklusiv” an. In der USt-Erklärung für 2010 wendete sie für mit Übernachtungsleistungen zusammenhängende Verpflegungsumsätze den ermäßigten Steuersatz an. Das FA wendete davon abweichend hierfür den allgemeinen Steuersatz von 19 % an.

Entscheidung des FG Münc...