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Anschaffungsnebenkosten auf Beteiligungen
I. Der wirtschaftliche Gehalt
Die kurz gefasste Überschrift bezieht sich nicht nur auf Beteiligungen im engeren Sinn, sondern erfasst Unternehmenserwerbe schlechthin. Solche Erwerbe unterscheiden sich inhaltlich enorm von denjenigen einer Sache, wie sie der Grundkonzeption des Kaufrechts zugrunde liegt. Gewährleistungsansprüche (z. B.) schützen kaum vor misslichen Umständen aller Art, die ein Unternehmenserwerber in den Monaten oder Jahren nach dem „closing” erwarten kann. Aus dieser Situation haben sich international Institute herausgebildet, durch die im Vorfeld der Kaufentscheidung solchen Überraschungen vorgebeugt werden soll.
Machbarkeitsstudien und due-diligence-Aufwand, zusammen mit Finanzierungszusagen, Bewertungsgutachten, Beratungskosten rechtlicher und steuerlicher Art etc. Kurzum: Bevor der mutmaßliche Erwerber das Objekt der Begierde endgültig in Beschlag nehmen kann und will, muss er in nicht unbedeutendem Umfang in Vorleistung treten. Dabei steht immer infrage, ob es tatsächlich zum Erwerb kommt oder sog. „vergebliche Anschaffungskosten” verbucht werden müssen.