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Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb
Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darf der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung (hier: Weinbau) beschränkt, ist der Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (Bezug: § 4 Abs. 3 und § 13a EStG).
Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zu ermitteln, wenn u. a. „die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen nicht 20 Hektar überschreitet” (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung hat der BFH diese Vorschrift bereits mit Urteil vom - IV R 1/09 ...