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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG; angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis
Nach § 4 Nr. 26 UStG ist die ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (§ 4 Nr. 26 Buchst. a UStG) oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (Bezug: § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG).
Das NWB PAAAE-32909 befasst sich mit der Frage nach der Angemessenheit der Entschädigung für Zeitversäumnis und orientiert sich dabei an dem vom BFH ausgelegten Begriff des „Ehrenamts” in § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG. Mit dem Schreiben wird gleichzeitig Abschn. 4.26.1 UStAE geändert.
Die Grundsätze des Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.