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Einsatz der Erbschaft in der Wohlverhaltensphase zur Schuldentilgung
Für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II gilt als hilfebedürftig nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1, 2 SGB II). Fließt einem Hilfesuchenden, der sich zugleich im Restschuldverfahren befindet, nach seiner Antragstellung auf Bezug von Leistungen nach dem SGB II und während der sog. Wohlverhaltensphase, d. h. dem Zeitraum nach Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1 InsO) und der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§§ 289 und 200 InsO), als Erbe ein Auseinandersetzungsguthaben einer Erbengemeinschaft zu, welches er nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO pflichtgemäß zur Hälfte (zwecks Befriedigung seiner Gläubiger) an den Treuhänder auskehrt, dann erzielt er hierdurch gleichwohl ein anzurech...