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Keine Schenkungsteuerpflicht einer verdeckten Gewinnausschüttung
BFH wendet sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung
Der BFH stellt klar, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu einer diesem nahestehenden Person neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gibt.
Hintergrund
Mit Urteil vom - II R 28/06 (BStBl 2008 II S. 258) hat der II. Senat des BFH entschieden, dass regelmäßig keine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung des Gesellschafters an eine diesem nahestehende Person vorliegt, wenn eine GmbH auf Veranlassung dieses Gesellschafters der nahestehenden Person überhöhte Vergütungen zahlt. Beiläufig merkte der Senat an, dass jedoch eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein kann.
Daraufhin gab die Finanzverwaltung ihre bis dahin (in R 18 Abs. 7 und 8 ErbStR 2003) vertretene Auffassung zur schenkungsteuerlichen Behandlung von Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften, ihren Gesellschaftern und diesen nahestehenden Personen auf. In Fällen überhöhter Vergütungen nahm sie nun eine freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an die nahestehende Person ihres Gesellschafters an (Tz...BStBl 2012 I S. 331