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Widerspruch gegen eine Gutschrift
Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch
Eine Abrechnung durch Gutschrift kann sich im Einzelfall anbieten, besonders wenn der leistende Vertragspartner keinen Überblick über die einzelnen Abrechnungsmodalitäten hat – z. B. in der Verlagsbrache. Die Gutschrift kann aber auch die Lösung für den Leistungsempfänger sein, wenn der Vertragspartner nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für das Ausstellen ordnungsgemäßer Rechnungen hat. Die Gutschrift birgt jedoch immer das Risiko des Widerspruchs durch den Leistenden. Dann verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung. Mit diesem Problem hat sich der BFH beschäftigt.
Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne
Die Gutschrift ist in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG geregelt. Danach kann auch der Leistungsempfänger eine Rechnung ausstellen. Diese Gutschrift wirkt dann wie eine Rechnung. Voraussetzung ist, dass vorher die Abrechnung durch Gutschrift vereinbart worden ist. Sie berechtigt wie eine Rechnung zum Vorsteuerabzug, wenn sie alle formalen Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG erfüllt. Außerdem muss die Gutschrift dem Leistenden zur Wirksamkeit zugehen. Nicht zu verwechseln ist die Gutschrift mit anderen Dokumenten im Handelsverkehr, die auch als Gutschrift bezeichnet werden (z. B. Stornierungen,...