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KSR Nr. 5 vom Seite 11

Abgabe von Speisen und Getränken

BMF veröffentlicht neue Verwaltungsgrundsätze

Helmut Lehr

Die zutreffende Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken bereitet enorme Praxisprobleme. Nach langem Zögern hat das BMF ein neues umfassendes Schreiben veröffentlicht. Das Schreiben mit immerhin 16 Einzelbeispielen wird zur Rechtssicherheit beitragen, wenngleich in Einzelfällen kleinste Feinheiten den Unterschied ausmachen können. Darin liegen Chancen, aber auch Risiken für betroffene Unternehmer (und deren steuerliche Berater).

Grundsätzliche Vorgaben

Die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Nach § 6 Abs. 1 MwStVO gilt die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder von Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als sonstige Leistung. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Auf die Art der Zubereitung kommt es generell nicht an, auch wenn diese komplex sein sollte. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls sind nur solche Dienstleistungen...