Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer
Gesetze: § 1 Abs 5 BeschFG 1985 vom , Art 3 Abs 1 GG, § 4 Abs 2 TzBfG, § 22 TzBfG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO
Instanzenzug: Az: 15 Ca 3374/09 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 5 Sa 102/10 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, nach welchem Tarifvertrag sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers im Versorgungsfall richtet.
2Der Kläger ist seit dem Jahr 1990 bei der Gebühreneinzugszentrale für die Rundfunk- und Fernsehgebühren (im Folgenden: GEZ) tätig. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage verschiedener sog. Honorarverträge oder „kurzfristiger Aushilfsverträge“. Für die Zeit vom bis zum war der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrags vom befristet beschäftigt. Daran schloss sich ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom bis zum an.
Mit dem Arbeitsvertrag vom vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dieser Arbeitsvertrag bestimmt ua.:
Der Manteltarifvertrag des WDR vom bestimmt auszugsweise:
Die Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage des Westdeutschen Rundfunks Köln vom lautete auszugsweise:
6Diese Dienstvereinbarung fand nach der Dienstvereinbarung vom auch für die Mitarbeiter der GEZ Anwendung. Beide Dienstvereinbarungen wurden zum von der Arbeitgeberseite gekündigt.
Am wurde der sog. ARD-Tarifvertrag abgeschlossen. Dieser bestimmt in der für den WDR geltenden Fassung vom ua.:
Der „Tarifvertrag über die Versorgungszusage des Westdeutschen Rundfunks Köln vom für Arbeitnehmer/innen, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem WDR vor dem begonnen hat (TV-VZ 2005)“ (im Folgenden: WDR-Tarifvertrag) bestimmt in § 1 auszugsweise:
9Der WDR-Tarifvertrag sieht - ebenso wie die Dienstvereinbarung vom - eine Gesamtversorgung vor, während der für die Arbeitnehmer ungünstigere ARD-Tarifvertrag einen von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängigen Betriebsrentenanspruch gewährt. Diese Tarifverträge werden auch auf die Arbeitnehmer der GEZ angewandt.
10Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich seine betriebliche Altersversorgung nach dem WDR-Tarifvertrag richtet. Er sei spätestens im Juni 1993 iSd. tariflichen Regelungen „eingestellt“ worden. Am Stichtag habe zwischen ihm und den Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, da die vereinbarten Befristungen unwirksam gewesen seien. Hierauf könne er sich auch heute noch berufen, da seinerzeit keine gesetzliche Klagefrist für die Erhebung einer Befristungskontrollklage gegolten habe. Im Übrigen bestehe kein sachlicher Grund dafür, Arbeitnehmer, die vor dem befristet beschäftigt waren, im Gegensatz zu denjenigen, die vor dem unbefristet beschäftigt waren, vom Geltungsbereich des gegenüber dem ARD-Tarifvertrag günstigeren WDR-Tarifvertrags auszunehmen. Dies sei bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigen.
Der Kläger hat beantragt
12Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger stehe erst seit dem in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, weshalb nicht der WDR-Tarifvertrag, sondern der ARD-Tarifvertrag für seine betriebliche Altersversorgung maßgeblich sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Revision.
Gründe
14Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Altersversorgung des Klägers richtet sich nicht nach dem WDR-Tarifvertrag.
15I. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
161. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO sind bei einer Sachrüge die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dazu hat sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen und die Gründe darzulegen, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ( - Rn. 10 mwN, NZA-RR 2012, 268). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht ( - Rn. 11 mwN, AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10).
172. Danach erfüllt die Revisionsbegründung die gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe die Frage des Bestehens eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag rechtsfehlerhaft bewertet, da es die damals geltenden Vorschriften unrichtig angewendet habe. Zum anderen rügt der Kläger die fehlerhafte Auslegung des WDR-Tarifvertrags durch das Landesarbeitsgericht.
18II. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Die Altersversorgung des Klägers richtet sich nicht nach dem WDR-Tarifvertrag.
191. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf den Arbeitsvertrag vom , der erstmals eine Versorgungszusage enthält, stützen. Diesem ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die betriebliche Altersversorgung des Klägers nach den Bestimmungen des WDR-Tarifvertrags erfolgen soll. In § 15 des Arbeitsvertrags wird auf eine zu erwartende Neuregelung Bezug genommen. Um eine Neuregelung handelt es sich nicht nur bei dem WDR-Tarifvertrag, sondern auch bei dem ARD-Tarifvertrag. Aus der in § 15 des Arbeitsvertrags vereinbarten Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten vom bis zum als Beschäftigungszeit gem. § 10 MTV WDR/GEZ ergibt sich nichts anderes. Die Beschäftigungszeit ist, unabhängig davon, welcher Versorgungstarifvertrag Anwendung findet, von Bedeutung etwa für die Dauer der Gewährung von Krankenbezügen nach § 22 MTV WDR, die Wartezeit nach § 2 des WDR-Tarifvertrags oder die Wartezeit nach § 4 Abs. 3 des ARD-Tarifvertrags.
202. Aus dem WDR-Tarifvertrag folgt ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Regeln des WDR-Tarifvertrags.
21a) Nach § 1 Abs. 1 WDR-Tarifvertrag ist Voraussetzung für die Versorgungszusage nach diesem Tarifvertrag, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vor dem begonnen hat. Das unbefristete Arbeitsverhältnis des Klägers hat erst am und damit nach diesem Stichtag begonnen. Zuvor war er auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge bei den Beklagten beschäftigt. Aus § 1 ARD-Tarifvertrag und der hierzu vereinbarten Protokollnotiz ergibt sich nichts anderes. Nach § 1 ARD-Tarifvertrag gilt dieser für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem MTV WDR eine Versorgungszusage beanspruchen können und nach dem eingestellt worden sind, wobei nach der Protokollnotiz als Einstellung auch die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzusehen ist. Das bedeutet, dass der ARD-Tarifvertrag anzuwenden ist, wenn die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem erfolgt ist. So verhält es sich beim Kläger. Sein befristetes Arbeitsverhältnis wurde durch den Abschluss des unbefristeten Vertrags vom zum in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.
22b) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Befristungen seiner Arbeitsverträge seien nach damaliger Rechtslage unwirksam gewesen und sein Arbeitsverhältnis habe deshalb schon vor dem als unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden.
23aa) Die Befristungen der Arbeitsverträge der Parteien gelten als rechtswirksam. Ob für die Befristungen sachliche Gründe nach den damals geltenden Vorschriften vorlagen, kann dahinstehen. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Befristungen nicht rechtzeitig geltend gemacht. Zwar wurde erstmals mit dem Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes in der Fassung vom am eine dreiwöchige Klagefrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung eingeführt. Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass er sich zeitlich unbegrenzt auf die Unwirksamkeit der zuvor vereinbarten Befristungen berufen kann. Die seit dem einzuhaltende dreiwöchige Klagefrist lief vielmehr für alle Arbeitsverhältnisse, die bis zum aufgrund vereinbarter Befristungen enden sollten, mit Beginn des an. Folglich trat die Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG mit Ablauf des ein (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB). Der Kläger hätte die Unwirksamkeit der Befristungen daher bis zum geltend machen müssen. Eines besonderen Feststellungsinteresses bedurfte die Befristungskontrollklage nach § 1 Abs. 5 BeschFG nicht. Da der Kläger nicht fristgerecht eine Befristungskontrollklage erhoben hat, gelten die Befristungen nach § 1 Abs. 5 BeschFG iVm. § 7 KSchG als rechtswirksam (vgl. - zu I 3 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 7; - 7 AZR 715/97 - zu II 3 der Gründe, BAGE 90, 348).
24bb) Die Unwirksamkeit der Befristungen kann auch deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil der Kläger die jeweils anschließenden Folgeverträge abgeschlossen hat, ohne einen Vorbehalt zu vereinbaren, dass der jeweils neue Vertrag nur gelten sollte, wenn nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand (vgl. etwa - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = EzA TzBfG § 14 Nr. 50; - 7 AZR 790/95 - zu II 1 a der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142; - 7 AZR 451/87 - zu II 1 der Gründe, BAGE 60, 1).
253. § 1 des WDR-Tarifvertrags ist rechtswirksam. Die Bestimmung verstößt weder gegen § 4 Abs. 2 TzBfG noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss von Arbeitnehmern, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem begonnen hat, von der Geltung des WDR-Tarifvertrags ist sachlich gerechtfertigt.
26a) § 1 des WDR-Tarifvertrags ist an § 4 Abs. 2 TzBfG zu messen, denn der WDR-Tarifvertrag ist unter der Geltung des nach Art. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom (BGBl. I S. 1966) am in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetzes abgeschlossen worden. Tarifvertragliche Regelungen müssen mit § 4 Abs. 2 TzBfG vereinbar sein, denn das in dieser Vorschrift enthaltene Diskriminierungsverbot steht nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien ( - Rn. 25, AP TVÜ § 1 Nr. 3; - 6 AZR 64/03 - zu II 2 der Gründe, BAGE 109, 110).
27b) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine schlechtere Behandlung liegt vor, wenn befristet Beschäftigte für die gleiche Arbeitsleistung eine geringere Bezahlung als die unbefristet Tätigen erhalten. Auch dürfen Dauerbeschäftigten geleistete Vorteile befristet Beschäftigten nicht wegen der Befristung vorenthalten werden ( - Rn. 19, BAGE 128, 317; - 5 AZR 260/07 - Rn. 13, AP TzBfG § 4 Nr. 15 = EzA TzBfG § 4 Nr. 14).
28c) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es sachlich gerechtfertigt, nur vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer von betrieblichen Versorgungsleistungen auszuschließen. Die betriebliche Altersversorgung bezweckt unter anderem, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu fördern und zu belohnen. Bei nur vorübergehender Beschäftigung ist der Arbeitgeber nicht daran interessiert, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden ( - zu II 2 der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 7; - 3 AZR 14/01 - zu B IV 3 a der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9; - 3 AZR 381/97 - zu B II 2 b bb (2) der Gründe mwN, BAGE 90, 377). Erst mit der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses entsteht nach der Versorgungsvereinbarung eine gesicherte betriebsrentenrechtliche Rechtsposition des Arbeitnehmers. Die während des befristeten Arbeitsverhältnisses erbrachte Betriebstreue wird dadurch ausreichend berücksichtigt, dass die im befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angerechnet wird. Wenn sich das unbefristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt, rechnet die Beschäftigungszeit vom Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit an ( - zu B IV 3 a der Gründe, aaO). Damit ist die Regelung in § 1 Abs. 1 der Dienstvereinbarung vom , wonach nur unbefristet Beschäftigten Versorgungszusagen erteilt wurden, rechtlich nicht zu beanstanden.
29d) Die Tarifvertragsparteien konnten den Geltungsbereich des WDR-Tarifvertrags auf Arbeitnehmer beschränken, die bereits vor dem in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen, und damit Arbeitnehmer vom Geltungsbereich ausnehmen, deren Arbeitsverhältnisse zu diesem Stichtag befristet waren. Damit haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass die am unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer bereits Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach der Dienstvereinbarung vom erworben hatten, während Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt noch in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen, nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Dienstvereinbarung vom und § 2 Abs. 1 Satz 2 MTV WDR von der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen waren und deshalb am noch keine Versorgungsanwartschaften erworben hatten. Die Ablösung der Versorgungsregelungen nach der Dienstvereinbarung vom war daher für die am unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (vgl. etwa - Rn. 42 ff.; - 3 AZR 255/05 - Rn. 39 ff., BAGE 118, 326) möglich. Für die am befristet Beschäftigten bestanden diese Beschränkungen nicht. Das rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung beider Arbeitnehmergruppen. Dies schließt zugleich auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus.
III. Der Kläger hat die Kosten der Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Fundstelle(n):
HAAAE-34883