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Vererbtes Wohnungseigentum
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAE-34841 Wohnungseigentümer sind als Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zu den Eigentümerversammlungen zu laden, haben ein Stimmrecht und sind dazu verpflichtet, die Kosten und Lasten ihres Sondereigentums und anteilig die des Gemeinschaftseigentums zu tragen. Die Koordinierung der unterschiedlichen Interessen von Eigentümern und der Gemeinschaft übernimmt typischerweise eine Verwaltung. Im Falle des Ablebens eines Wohnungseigentümers fehlt das bei rechtsgeschäftlicher Übertragung vorhandene konstitutive Element der grundbuchlichen Eintragung. Diese rechtsbegründende Wirkung der Eintragung kennt das Erbrecht nicht, sondern es geht der Nachlass als Ganzes im Wege der sog. Universalsukzession auf den Erben über. Der Eigentumserwerb findet „außerhalb des Grundbuchs statt”. Selbst wenn die Verwaltung oder die Gemeinschaft Kenntnis von dem Versterben des Eigentümers erlangt hat, ist in der Praxis oftmals die Frage nach der Identität des neuen Eigentümers nicht geklärt.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Konstellationen in der Erbfolge
[i]Alleinerbe tritt unproblematisch in die Rechtsstellung des Erben einJe weniger Beteiligte aufseiten des Erblassers stehen, desto unproblematischer ist die Frage n...