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Einkommensteuer | Kosten für verwaltungsgerichtlichen Prozess als außergewöhnliche Belastung
Nach der neuen BFH-Rechtsprechung können auch Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen eine außergewöhnliche Belastung darstellen (vgl. , BStBl 2011 II S. 1015). Die Berücksichtigung der Prozess- und Anwaltskosten für das Erstreiten eines Studienplatzes für das unterhaltsberechtigte Kind als außergewöhnliche Belastung kommt nach dem aufgrund der Sperrwirkung des § 33a Abs. 4 EStG jedoch nicht in Betracht, da diese Kosten typische [i]Schmitz-Herscheidt, NWB 3/2013 S. 112Aufwendungen für eine Berufsausbildung seien, so dass eine Steuerermäßigung ausgeschlossen sei.