NWB Nr. 19 vom Seite 1449

„Freibeträge und Betragsgrenzen”

Beate A. Blechschmidt | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Frühlingserwachen

Mit Riesenschritten hält endlich auch in diesem Jahr der Frühling Einzug. Die Temperaturen steigen, die ersten Blumen blühen, in den Gärten wird geschnitten, gezupft und gepflanzt. Und in vielen Unternehmen werden bereits die Sommerfeste für die Belegschaft geplant. Hier gilt es – wie bei allen Betriebsveranstaltungen – die Freigrenze im Blick zu behalten. Nur wenn der dem Arbeitnehmer zugewendete geldwerte Vorteil nicht mehr als 110 € beträgt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies hat der erneut deutlich gemacht und eine Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung abgelehnt. Mehr zum Thema Betriebsveranstaltungen erfahren Sie im Beitrag von Geserich auf Seite 1477. – Wohin eine Nichtanhebung der Freigrenze auf Dauer führen könnte, zeigt der Comic auf anschauliche Weise (Seite 1536).

Auch bei Tätigkeitsvergütungen, die Vereine an Ehrenamtliche zahlen, sind Betragsgrenzen zu beachten. Übersteigt das Entgelt den Auslagenersatz und die angemessene Entschädigung für Zeitversäumnisse, besteht in vollem Umfang Umsatzsteuerpflicht. Engelsing und Schmidt gehen auf Seite 1474 auf die klarstellenden Ausführungen des zu den im letzten Jahr eingeführten Betragsgrenzen ein, bis zu denen, nach Ansicht der Finanzverwaltung, noch von einem angemessenen Entgelt bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann.

Vorsicht ist ebenfalls im Umgang mit vererbtem Wohnungseigentum für Eigentümergemeinschaften und deren Verwaltungen geboten. So sind zu den Eigentümerversammlungen die jeweiligen Wohnungseigentümer zu laden. Verstirbt ein Eigentümer, geht das Eigentum „außerhalb des Grundbuchs” auf den Rechtsnachfolger über. Selbst wenn die Verwaltung und die Gemeinschaft von dem Versterben des ehemaligen Eigentümers wissen, ist oftmals die Frage nach der Identität des neuen Eigentümers nicht geklärt. Sie sind daher darauf angewiesen, dass die Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen durch zuverlässige Dokumente nachgewiesen werden. Wie dieser Nachweis aussehen kann und was zu tun ist, wenn Erben fehlen oder ein vermeintlicher Erbe als Eigentümer geladen wurde, der wahre Erbe jedoch nicht, erläutern Burandt und Jensen auf Seite 1489.

Die Auseinandersetzung von Grundstücksgesellschaften mit dem Ziel einer getrennten Fortführung einzelner Unternehmensbereiche birgt erhebliche ertragsteuerliche und grunderwerbsteuerliche Risiken. Insbesondere die Spaltung von Grundstücksgesellschaften wirft zahlreiche Fragen auf. Auf Seite 1504 zeigt Heß die die ertrag- und grunderwerbsteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten der „Spaltungslösung” auf. In einem zweiten Teil, der in der nächsten Ausgabe der NWB erscheint, beschäftigt sich Heß mit einer alternativen „Formwechsel-Realteilungslösung”.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 1449
NWB IAAAE-34835