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FG München Urteil v. - 4 K 4012/10 EFG 2013 S. 882 Nr. 11

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 AVBWasserV § 9 Abs. 1 S. 1 BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1

Einheitliches Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht

Erschließungskosten als Gegenleistung

Leitsatz

1. Für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands, wonach die Baukosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, kommt es nicht darauf an, ob eine rechtliche Bindung des künftigen Bauherrn hinsichtlich der Bebauung im Zeitpunkt des Grundstückskaufs bestanden hat.

2. Die Baukosten sind wegen abgestimmten Verhaltens als Gegenleistung nach § 8 Nr. 1 GrEStG anzusehen, wenn das nach dem Grunderwerb mit der Bebauung beauftragte Unternehmen vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags einen Bauplan fertigt, den Bauantrag genehmigungsreif beim Bauamt einreicht, bei den Stadtwerken schriftlich und unter ausdrücklicher Nennung des Steuerpflichtigen als Anschlussnehmer einen Antrag auf Erstellung eines Hauswasseranschlusses stellt und der Kaufvertrag für den Fall der Ablehnung des Bauantrags einen Rücktrittsvorbehalt enthält sowie der Erwerb und die Bebauung der nachbarschaftlichen Doppelhaushälfte ebenso abläuft.

3. Baurechtliche oder kommunalabgabenrechtliche Erschließungsbeiträge können Bestandteil der Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstückes sein, wenn diese etwa in der Person des Grundstücksveräußerers bereits entstanden sind und vom Grundstückserwerber kaufvertraglich übernommen werden. Eine Gegenleistung des Erwerbers an den Veräußerer liegt hingegen nicht vor, wenn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages erst nach dem grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbstatbestand entstanden ist und der Beitragsbescheid gegen den Grundstückserwerber gerichtet ist.

4. Betrifft der gegen den Grundstückseigentümer gerichtete Kommunalabgabenbescheid eine Zahlung für die Anschlussmöglichkeit des Hauses an die bereits bestehende städtische Abwasserkanalanlage, steht die öffentlich-rechtliche Beitragsverpflichtung nicht in Zusammenhang mit dem Grunderwerb, sondern mit der Errichtung des Hauses und ist nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 8 Nr. 1 GrEStG einzubeziehen.

5. Der von den Stadtwerken verlangte Baukostenzuschuss für die örtliche Wasserverteileranlage nach § 9 Abs. 1 S. 1 AVBWasserV stellt (ebenfalls) keine Gegenleistung für den Grunderwerb dar.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 11 Nr. 1
DStRE 2014 S. 375 Nr. 6
EFG 2013 S. 882 Nr. 11
ErbStB 2014 S. 3 Nr. 1
Ubg 2014 S. 277 Nr. 4
DAAAE-34828

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