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Mehrmütterschaft? Es kann nur eine geben!
Es bestehen unterschiedliche Ansichten über die Auslegung der Kriterien für das Mutter-Tochter-Verhältnis, insbesondere über das Stimmrechtskriterium. Nach Auffassung des DRS 19 ist das Stimmrechtskriterium rein formal zu sehen: Stimmrechtsmehrheit führt danach zu einem Mutter-Tochter-Verhältnis auch dann, wenn es materiell nichts zu entscheiden gibt oder die Stimmrechtshürde für einen tatsächlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik höher liegt. Für das Tochterunternehmen liegt dann aber ein Einbeziehungswahlrecht vor. Damit eröffnen sich in hohem Maße die Möglichkeiten einer aktiven Konzernbilanzpolitik. Das kann als wünschenswert für Konzernabschlussaufsteller gesehen werden.
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Nach anderer und hier vertretener Auffassung ist Stimmrechtsmehrheit materiell zu sehen und nur dann relevant für die Rechtsfolge der Vollkonsolidierung, wenn sie Beherrschung vermitteln kann. Insoweit liegen in vielen Fällen von vornherein keine Mutter-Tochter-Verhältnisse vor. Im Einzelfall aufwendig freilich ist der zusätzliche Prüfschritt, ob Beherrschung vermittelt werden kann. Das Ergebnis engt auch di...