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BFH 19.12.2012 IV R 29/09, BBK 9/2013 S. 401

Bilanzierung | Keine Versteuerung stiller Reserven eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden

Ein bilanzierender Unternehmer muss die stillen Reserven eines von ihm errichteten Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nicht versteuern, wenn die betriebliche Nutzung des Gebäudes endet. Soweit er die Herstellungskosten noch nicht abgeschrieben hat, muss er den Restbetrag gewinnneutral ausbuchen. Dieser Restbetrag ist dem Grundstückseigentümer als Herstellungskosten zuzurechnen.

[i]Aktivierung wie ein Gebäude Der BFH bejaht zwar weiterhin eine AfA-Befugnis des Betriebsinhabers, der auf einem fremden Grundstück ein Betriebsgebäude errichtet: Er kann seine Herstellungskosten „wie ein materielles Wirtschaftsgut” aktivieren und wie ein Gebäude nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG abschreiben . Die stillen Reserven des Gebäudes stehen aber dem Grundstückseigentümer zu und müssen daher vom errichtenden Steuerpflichtigen nicht ve...