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BBK Nr. 9 vom Seite 397

Übertragung stiller Reserven zwischen verschiedenen Betriebsvermögen

Der [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 412 entschieden, dass das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage grundsätzlich im „veräußernden” Betrieb auszuüben ist. Relevant ist dies insbesondere bei Personengesellschaften.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Übertragungsmöglichkeiten bei Personengesellschaften

Bei [i]Begünstigung der einzelnen GesellschafterPersonengesellschaften gilt eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Begünstigter Unternehmer ist also nicht die Personengesellschaft, sondern die einzelnen Gesellschafter, da diese die im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft erzielten Veräußerungsgewinne versteuern müssen. Da das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft neben dem Gesamthandsvermögen das sog. Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter umfasst, können die stillen Reserven des veräußerten begünstigten Wirtschaftsguts von der Personengesellschaft auf den Gesellschafter und umgekehrt übertragen werden.

Ferner kann der Gesellschafter über weiteres Betriebsvermögen verfügen, wobei es sich um Einzelunternehmen oder um weitere mitunternehmerische Beteiligungen an anderen Personengesellschaften handeln ...