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LSG Hamburg 09.08.2012 L 4 AS 367/10, NWB 18/2013 S. 1378

Sozialrecht | Übernahme von Prämien zur Haftpflicht als angemessene Unterkunftskosten

Zu den Kosten einer nicht im Eigentum des Grundsicherungsempfängers stehenden Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II) gehören neben dem Mietzins auch diejenigen Kosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben und für den Grundsicherungsempfänger unvermeidbar sind. Dazu können auch die Prämien für eine private Haftpflichtversicherung zumindest dann gehören, wenn der Vermieter einen solchen Versicherungsschutz ausdrücklich verlangt. Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit einer derartigen Klausel kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist die tatsächliche Abwicklung des Mietverhältnisses.

Anmerkung:

Da Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen nicht ordnungsgemäßen Gebrauchs der Mietsachen nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören (vgl. ), greifen diese deshalb mietvertraglich ...