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Vertragsrecht | Aktionsbonus in einem Stromlieferungsvertrag
Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Solche Zweifel hatte auch der BGH bei folgender Klausel in den AGB der beklagten Stromlieferantin: „Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen [Aktions-]Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. (….) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.” Die Kläger kündigten die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres und beantragten den Bonus, der von der Beklagten nicht gewährt wurde. Nach Abweisung der erhobenen Klagen in den Vorinstanzen hatte die Revi...