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FG Köln 17.4.2013 7 K 244/12, NWB 18/2013 S. 1371

Einkommensteuer | Musterverfahren zur Abgeltungsteuer entschieden

Das entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten gem. § 20 Abs. 9 EStG finde auf diese Ausgaben keine Anwendung. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung insbesondere mit dem Wortlaut der einschlägigen Anwendungsregelung (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG). Diese sehe – so das FG Köln – ausdrücklich vor, dass die entsprechenden Vorschriften der Abgeltungsteuer erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden seien. Über die Abziehbarkeit von tatsächlichen Werbungskosten ent...