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Abgabenordnung | Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk
Nach dem kann die Finanzbehörde die durch Berufung auf ein vorgreifliches Verfahren bewirkte Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch einen Vorläufigkeitsvermerk derselben Reichweite beenden. Der Vorläufigkeitsvermerk bietet einen der Verfahrensruhe gleichwertigen Rechtsschutz.