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NWB Nr. 18 vom Seite 1368

Meldepflicht arbeitsloser Kinder

Dr. Stephan Geserich

Arbeitslose volljährige Kinder werden beim Kindergeld berücksichtigt, wenn sie noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Das Kind muss lediglich bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sein (vgl. § 118 Abs. 1 i. V. mit §§ 122, 119 Abs. 1 SGB III in der für 2006 geltenden Fassung). Damit ist dieser Kindergeldtatbestand erfüllt. Die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i. S. des § 119 Abs. 1 SGB III, wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, müssen nicht nachgewiesen werden (, BStBl 2009 II S. 1008). Deren Vorliegen unterstellt das Gesetz typisierend. Der durch die Meldung begründete Status als arbeitsuchendes Kind muss allerdings durchgängig bestehen, darf also nicht wieder erloschen sein (vgl. NWB RAAAD-97572, m. w. N.).

Deshalb muss sich das Kind nach der Rechtsprechung des BFH nach Ablauf von drei Monaten erneut arbeitsuchend melden. Sonst geht der Anspruch auf Kindergeld verloren (, BStBl 2009 II S. 1008). Dabei stützt sich der BFH auf eine entsp...