Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag des FA
Versuche zur Schuldenbereinigung
Aufrechterhaltung des Antrags trotz Begleichung der Steuerrückstände
Leitsatz
1. Der Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners stellt schlichtes hoheitliches
Handeln dar, für dessen Überprüfung das FG zuständig ist. Einstweiliger Rechtsschutz kann nur im Wege der einstweiligen Anordnung
begehrt werden.
2. Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines vom FA gestellten Insolvenzantrags ist der Zeitpunkt der abschließenden
Beratung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Anordnung.
3. Wurde das FA nicht in Sanierungsbemühungen und Versuche zur Schuldenbereinigung einbezogen, kann es auch nicht verpflichtet
sein, diese Bemühungen mitzutragen und von der Stellung eines Insolvenzantrags abzusehen.
4. Eine Ermessensentscheidung des FA, einen Insolvenzantrag trotz Begleichung der Steuerschulden gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO
i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 aufrechtzuerhalten, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAE-34379
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